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§ 3 Abs 1 VbVG normiert einen alternativen Mischtatbestand.

6. OGH – Strafsachen24.03 NebengesetzeMag. Benedikt FuchsJus-Extra OGH-St 2018/5286Jus-Extra OGH-St 2018, 14 Heft 384 v. 1.9.2018

§ 3 Abs 1 VbVG

§ 3 Abs 1 VbVG normiert einen alternativen Mischtatbestand, womit es unter dem Aspekt rechtsrichtiger Subsumtion insoweit gleichgültig ist, welche der Tatbestandsvarianten des § 3 Abs 1 VbVG verwirklicht worden ist, das heißt, ob die Tat zugunsten des belangten Verbandes begangen worden ist (§ 3 Abs 1 Z 1 VbVG) oder durch sie Pflichten verletzt worden sind, die den Verband treffen (§ 3 Abs 1 Z 2 VbVG).

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