vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Schluss der Beweisaufnahme und Schluss der Verhandlung hindert VwG nicht an Berücksichtigung späterer Beweise.

3. VwGH – Administrativrecht10 VerfassungsrechtHofrat Dr. Hans Peter LehoferJus-Extra VwGH-A 2018/6516Jus-Extra VwGH-A 2018, 32 Heft 384 v. 1.9.2018

§ 47 Abs 2 VwGVG, § 47 Abs 4 VwGVG

Die Rsp des VwGH, wonach der „Schluss der Beweisaufnahme“ iSd § 51h Abs 2 VStG aF ebenso wie der „Schluss der Verhandlung“ gemäß § 51h Abs 4 VStG aF die Berücksichtigung allfälliger späterer, sich noch vor der Verkündung des Bescheides ergebender Beweise nicht hindert, lässt sich auf § 47 Abs 2 und 4 VwGVG übertragen.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!

Stichworte