§ 47 Abs 2 VwGVG, § 47 Abs 4 VwGVG
Die Rsp des VwGH, wonach der „Schluss der Beweisaufnahme“ iSd § 51h Abs 2 VStG aF ebenso wie der „Schluss der Verhandlung“ gemäß § 51h Abs 4 VStG aF die Berücksichtigung allfälliger späterer, sich noch vor der Verkündung des Bescheides ergebender Beweise nicht hindert, lässt sich auf § 47 Abs 2 und 4 VwGVG übertragen.