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Fällung von 16 Bäumen auf einem Grundstück als fortgesetztes Delikt.

3. VwGH – Administrativrecht83 Natur- und UmweltschutzHofrat Dr. Hans Peter LehoferJus-Extra VwGH-A 2018/6497Jus-Extra VwGH-A 2018, 28 Heft 383 v. 1.7.2018

§ 3 Abs 2 Stmk BaumschutzG, § 22 Abs 2 VStG

Durch die Bestimmung des § 3 Abs 2 lit a iVm § 6 Abs 1 Z 2 Stmk BaumschutzG wird ein aktives Tun, nämlich das Fällen, Ausgraben, Aushauen, Ausziehen, Abbrennen, Entwurzeln oder sonstwie Entfernen von unter Schutz gestellten Bäumen ohne Anzeige an die Behörde und vor ihrer Entscheidung bzw vor Ablauf der in § 2 Abs 2 lit b Stmk BaumschutzG festgesetzten Frist, unter Strafe gestellt.

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