§ 3 Abs 2 Stmk BaumschutzG, § 22 Abs 2 VStG
Durch die Bestimmung des § 3 Abs 2 lit a iVm § 6 Abs 1 Z 2 Stmk BaumschutzG wird ein aktives Tun, nämlich das Fällen, Ausgraben, Aushauen, Ausziehen, Abbrennen, Entwurzeln oder sonstwie Entfernen von unter Schutz gestellten Bäumen ohne Anzeige an die Behörde und vor ihrer Entscheidung bzw vor Ablauf der in § 2 Abs 2 lit b Stmk BaumschutzG festgesetzten Frist, unter Strafe gestellt.