§ 58a ÄrzteG
Die hemmungsbeendende Wirkung einer vom Schädiger gegenüber der Schlichtungsstelle abgegebenen schriftlichen Erklärung iSd § 58a Abs 1 Satz 3 ÄrzteG 1998 idF BGBl 2001/110, in dem Vergleichsverhandlungen als gescheitert angesehen werden, erfordert den Zugang dieser Erklärung beim vermeintlich Geschädigten.