§ 109 Abs 1 lit g KFG, § 116 KFG
Der Wortlaut des § 109 Abs 1 lit g KFG („schwere Verstöße“) bringt jedenfalls klar zum Ausdruck, dass es sich um mehr als einen Verstoß handeln muss und dass jeder dieser Verstöße „schwer“ sein muss. Das Vorliegen selbst einer Mehrzahl leichter Verstöße erfüllt zumindest den Tatbestand der lit g des § 109 Abs 1 KFG nicht.