§ 36 WEG, § 14 ZPO
Die Kläger der Ausschließungsklage sind nicht als materielle Streitgenossen anzusehen. Die mit Mehrheit ausgestatteten Miteigentümer, die die Klage erhoben haben, sind vielmehr als einheitliche Streitpartei iSd § 14 ZPO anzusehen, weil der Klage nur zur Gänze stattgegeben werden kann oder sie zur Gänze abzuweisen ist. Die Klage ist daher von der Mehrheit der