§ 166 AußStrG
Sparbücher, die auf den Erblasser lauten, sind unabhängig davon, wo sich das Sparbuch im Zeitpunkt des Todes des Erblassers befindet, in das Inventar aufzunehmen.
OGH, 27.02.2018, 2 Ob 64/17a
§ 166 AußStrG
Sparbücher, die auf den Erblasser lauten, sind unabhängig davon, wo sich das Sparbuch im Zeitpunkt des Todes des Erblassers befindet, in das Inventar aufzunehmen.
OGH, 27.02.2018, 2 Ob 64/17a