Art 3 Abs 1 EG-RL 2001/29/EG – Info-Richtlinie 32001L0029
Das Bereitstellen und Betreiben einer BitTorrent-Plattform mit dem Zweck des Online-Filesharing unter den Nutzern dieser Plattform ist eine den Urhebern vorbehaltene „öffentliche Wiedergabe“ im Sinne von Art 3 Abs 1 RL 2001/29/EG (InfoRL).