10 Verfassungsrecht
Palmstorfer, Rainer, Kehrtwende bei der Auslegung des Begriffs der gehörigen Kundmachung (Art 89 Abs 1 B-VG) (ÖZK 2018, 8).
Mit seiner Neuauslegung von Art 89 Abs 1 B-VG geht der VfGH von der bisher vertretenen Gleichsetzungsthese ab, wonach ein Gericht gesetz- bzw verfassungswidrig kundgemachte generelle Normen als unbeachtlich zu betrachten hatte. Solche Akte bilden fortan den Gegenstand eines Prüfungsantrags nach Art 89 Abs 2 B-VG. Sie sind daher bis zu ihrer Aufhebung durch den VfGH für jedermann verbindlich.