§ 138 WRG
Für die Tragung von Verfahrenskosten iZm einem wasserpolizeilichen Auftrag gemäß § 138 WRG 1959 gelten die §§ 74 ff AVG. Die Vorschreibung von Kommissionsgebühren in wasserrechtlichen Auftragsverfahren ist daher zulässig.
VwGH, 28.03.2018, Ra 2017/07/0123