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Pensionsnachzahlung kein Einkommen, sondern Vermögen.

3. VwGH – Administrativrecht68 SozialrechtHofrat Dr. Hans Peter LehoferJus-Extra VwGH-A 2018/6474Jus-Extra VwGH-A 2018, 23 Heft 382 v. 1.6.2018

§ 24 Wr MindestsicherungsG

Zugeflossene Geldmittel infolge einer Nachzahlung von Pension sind als „Vermögen“ iSd § 24 Abs 2 WMG anzusehen, die nur insoweit, als es sich um „verwertbares Vermögen“ iSd § 12 Abs 2 WMG – sohin unter Berücksichtigung des Vermögensfreibetrages gemäß § 12 Abs 3 Z 5 leg cit – handelt, der Ersatzpflicht unterliegen.

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