Art XLII EGZPO
Ungeachtet der Rechnungslegungspflicht des Verlassenschaftskurators gegenüber dem Gericht steht den Erben (hier nach Versagung der Bestätigung der Rechnung und seiner Enthebung) die Klage nach Art XLII Abs 1 EGZPO zur Verfügung.
OGH, 29.11.2017, 1 Ob 185/17p