§ 1216b Abs 1 ABGB, § 1216d ABGB
Die Gesellschafter der GesbR werden mit Auflösung der Gesellschaft und Eintritt in die Liquidation automatisch Liquidatoren, ohne dass es einer besonderen Annahmeerklärung bedarf, wobei sie einander zur Übernahme des Liqudatorenamtes und zur Erfüllung der sich daraus ergebenden Aufgaben auch verpflichtet sind.