§ 50 Abs 1 AlVG
Gibt eine Notstandshilfebezieherin dem AMS die Beschäftigungsaufnahme ihres (bis dahin ebenfalls arbeitslosen) Mannes im Hinblick auf dessen Leistungsanspruch bekannt, nicht aber (auch) zu ihrer Sozialversicherungsnummer, so ist dies nicht ausreichend, um ihre Pflicht, jede für das Fortbestehen und das Ausmaß ihres Anspruchs maßgebende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse zu melden, zu erfüllen.