§ 4 Abs 3 BezBegrBVG
Der Begriff „Bezug“ in § 4 Abs 3 BezBegrBVG ist dahin auszulegen, dass darunter sowohl ein Aktiv- als auch ein Ruhebezug zu verstehen ist. Unter dem „weiteren Bezug“ in § 4 Abs 3 BezBegrBVG ist der niedrigste der drei Bezüge zu verstehen.