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Bezügebegrenzung für Funktionäre von Gemeinden mit weniger als 10.000 Einwohnern.

3. VwGH – Administrativrecht10 VerfassungsrechtHofrat Dr. Hans Peter LehoferJus-Extra VwGH-A 2018/6446Jus-Extra VwGH-A 2018, 17 Heft 381 v. 1.5.2018

§ 4 Abs 3 BezBegrBVG

Der Begriff „Bezug“ in § 4 Abs 3 BezBegrBVG ist dahin auszulegen, dass darunter sowohl ein Aktiv- als auch ein Ruhebezug zu verstehen ist. Unter dem „weiteren Bezug“ in § 4 Abs 3 BezBegrBVG ist der niedrigste der drei Bezüge zu verstehen.

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