§ 41 Abs 2 AVG
Aus der insoweit eindeutigen Anordnung des § 41 Abs 2 zweiter Satz AVG, dass „auf die gemäß § 42 AVG eintretenden Folgen“ hinzuweisen ist, ergibt sich, dass „die gemäß § 42 AVG eintretenden Folgen“ (die in dieser Gesetzesbestimmung normierten Präklusions- bzw Säumnisfolgen) anzuführen sind, nicht jedoch, dass dieser Hinweis auch die Bezeichnung des § 42 AVG enthalten muss.