§ 364c ABGB
Schwiegereltern und -kinder zählen mit der Beendigung der die Schwägerschaft vermittelnden Ehe nicht (mehr) zum Kreis der in § 364c genannten Personen. Es kann daher zu ihren Gunsten ein dinglich wirkendes Veräußerungs- und Belastungsverbot nicht begründet werden.