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§ 29 JGG ist bei jungen Erwachsenen nicht anzuwenden.

6. OGH – Strafsachen24.03 NebengesetzeMag. Benedikt FuchsJus-Extra OGH-St 2018/5237Jus-Extra OGH-St 2018, 8 Heft 380 v. 1.4.2018

§ 29 JGG, § 46a JGG

§ 29 JGG, der die örtliche Zuständigkeit jenes Gerichts normiert, in dessen Sprengel der Beschuldigte zur Zeit des Beginns des Strafverfahrens seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, gilt nur in Jugendstrafsachen; in Strafsachen gegen junge Erwachsene ist diese Bestimmung nicht anzuwenden.

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