§ 162 Abs 3 ASVG
Als gebührender Arbeitsverdienst im Sinne dieser Gesetzesstelle ist grundsätzlich jeder Geldbezug und Sachbezug zu verstehen, der der vollversicherten oder teilversicherten Arbeitnehmerin als Arbeitsverdienst im Beobachtungszeitraum zustand, und zwar unabhängig von beitragssteuerlicher oder einkommenssteuerlicher Qualifikation.