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Mängelbehebungsauftrag bei Fahrschule.

3. VwGH – Administrativrecht90 KraftfahrrechtHofrat Dr. Hans Peter LehoferJus-Extra VwGH-A 2018/6442Jus-Extra VwGH-A 2018, 16 Heft 380 v. 1.4.2018

§ 114 Abs 7 KFG

Die Bestätigung einer Anordnung der Kraftfahrbehörde zur Behebung wahrgenommener Mängel beim Betrieb einer Fahrschule nach § 114 Abs 7 KFG durch das VwG setzt voraus, dass im Zeitpunkt seiner Entscheidung weiterhin solche – noch nicht behobenen – Mängel bestehen. Bei Vorliegen dieser Voraussetzung ist mit Bescheid bestimmt anzuordnen, dass und allenfalls in welcher Weise die Mängel zu beheben sind.

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