§ 114 Abs 7 KFG
Die Bestätigung einer Anordnung der Kraftfahrbehörde zur Behebung wahrgenommener Mängel beim Betrieb einer Fahrschule nach § 114 Abs 7 KFG durch das VwG setzt voraus, dass im Zeitpunkt seiner Entscheidung weiterhin solche – noch nicht behobenen – Mängel bestehen. Bei Vorliegen dieser Voraussetzung ist mit Bescheid bestimmt anzuordnen, dass und allenfalls in welcher Weise die Mängel zu beheben sind.