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Vorhergehende Verurteilung und Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher: keine Zusatzstrafe iSd §§ 31, 40 StGB.

6. OGH – Strafsachen24.01 StrafgesetzbuchMag. Benedikt FuchsJus-Extra OGH-St 2018/5225Jus-Extra OGH-St 2018, 7 Heft 380 v. 1.4.2018

§ 21 Abs 1 StGB, § 31 StGB, § 40 StGB

§§ 31, 40 StGB beziehen sich nur auf die Strafe bei nachträglicher Verurteilung. In der Anordnung zur Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gemäß § 21 Abs 1 StGB kann daher nicht auf ein zeitlich vorangegangenes Urteil Bedacht genommen werden, in dem eine Strafe verhängt wurde.

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