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Trauerschaden, Ersatz bei leichter Fahrlässigkeit.

5. OGH – Zivilsachen20.07 SchadenersatzSen.-Präs. iR Dr. Peter Angst , Mag. DDr. Harald SchwarzJus-Extra OGH-Z 2018/6346Jus-Extra OGH-Z 2018, 12 Heft 380 v. 1.4.2018

§ 1325 ABGB

Ein Ersatz des Seelenschmerzes über den Verlust naher Angehöriger, der zu keiner eigenen Gesundheitsschädigung (also ohne Krankheitswert) im Sinn des § 1325 ABGB geführt hat, kommt nur bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz des Schädigers in Betracht. Bei leichter Fahrlässigkeit und im Fall bloßer Gefährdungshaftung fehlt es hingegen an der erforderlichen Schwere des Zurechnungsgrundes.

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