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Zur bedingten Entlassung bei § 21 Abs 1 und 2 StGB.

6. OGH – Strafsachen24.01 StrafgesetzbuchMag. Benedikt FuchsJus-Extra OGH-St 2018/5226Jus-Extra OGH-St 2018, 7 Heft 380 v. 1.4.2018

§ 21 Abs 1 StGB, § 21 Abs 2 StGB, § 47 Abs 2 StGB

Der Ausspruch der bedingten Entlassung des Rechtsbrechers aus der Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gemäß § 21 Abs 1 StGB neben der Anordnung der Fortsetzung der Anstaltsunterbringung nach § 21 Abs 2 StGB widerspricht der Regelung des § 47 Abs 2 StGB.

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