§ 119 Abs 1 Wr BauO, § 121 Abs 1 Wr BauO
Die Änderung der Widmung eines Gebäudes von einer Beherbergungsstätte bzw einem Heim iSd § 121 Abs 1 Wr BauO in ein Wohngebäude iSd § 119 Abs 1 Wr BauO ist als Umbau zu beurteilen und stellt eine derart wesentliche Änderung der Nutzung dar, dass das Gebäude nach Durchführung dieser Änderung als ein „anderes“ anzusehen ist.