§ 26 Z 4 EStG 1988
Für alle in § 26 EStG 1988 erfassten nicht steuerbaren Arbeitgeberleistungen gilt der Grundsatz, dass darüber einzeln abgerechnet werden muss. Eine solche Konkretisierung hat bereits der Leistung des Arbeitgebers für jede einzelne Dienstfahrt zugrunde zu liegen (vgl bereits VwGH 19.9.1989, 89/14/0121, zur insoweit vergleichbaren Bestimmung des § 26 Z 7 EStG 1972).