§ 44a VStG
Die Bezeichnung des Beschuldigten als „LenkerIn“ entspricht den Anforderungen des § 44a VStG an die Konkretisierung der Tat. Einerseits ist die Verwendung des Binnen-I mittlerweile in den allgemeinen Sprachgebrauch übernommen worden, andererseits konnte für den Beschuldigten kein Zweifel bestehen, dass der Begriff „LenkerIn“, mit dem auch Personen des männlichen Geschlechtes gemeint sind, auch auf ihn zutrifft.