§ 1295 ABGB, § 1 KEM-V 2009, § 1 KostbeV
Die KEM-V und die KostbeV regeln die Schutz- und Sorgfaltspflichten des Telefoniebetreibers gegenüber seinen Kunden in Bezug auf Mehrwert-Sprachverbindungen nicht erschöpfend. Eine Verpflichtung, den Kunden dauerhaft gegen seinen Willen für Mehrwert-Dienste zu sperren, besteht jedoch nicht.