§ 58 Z 2 IO, § 20 StGB
Bei dem Geldbetrag, der vom Strafgericht gemäß § 20 Abs 3 StGB für verfallen erklärt wird (Wertersatzverfall), handelt es sich um eine rein vermögensrechtliche Anordnung ohne strafähnlichen Charakter, weshalb der Verfall nicht als Geldstrafe iSd § 58 Z 2 IO gewertet werden kann. Der Anspruch auf Zahlung des Verfallsbetrags ist daher als Insolvenzforderung zu behandeln.