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Wertersatzverfall, Behandlung als Geldstrafe.

5. OGH – Zivilsachen23.01 InsolvenzrechtSen.-Präs. iR Dr. Peter Angst , Mag. DDr. Harald SchwarzJus-Extra OGH-Z 2018/6337Jus-Extra OGH-Z 2018, 10 Heft 379 v. 1.3.2018

§ 58 Z 2 IO, § 20 StGB

Bei dem Geldbetrag, der vom Strafgericht gemäß § 20 Abs 3 StGB für verfallen erklärt wird (Wertersatzverfall), handelt es sich um eine rein vermögensrechtliche Anordnung ohne strafähnlichen Charakter, weshalb der Verfall nicht als Geldstrafe iSd § 58 Z 2 IO gewertet werden kann. Der Anspruch auf Zahlung des Verfallsbetrags ist daher als Insolvenzforderung zu behandeln.

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