Art 130 Abs 1 Z 3 B-VG, § 13 Abs 8 AVG
Im Fall einer wesentlichen Antragsänderung während des Säumnisbeschwerdeverfahrens vor dem VwG gilt der Antrag als zurückgezogen, wegen dessen Erledigung Säumnis geltend gemacht wurde. Zur Entscheidung der Säumnisbeschwerde in Bezug auf den stattdessen vorliegenden neuen (wesentlich geänderten) Antrag fehlt es dem VwG an der Zuständigkeit. Der neue Antrag wäre an die Behörde weiterzuleiten.