Angelegenheiten des Kultus sind gemäß Art 10 Abs 1 Z 13 B-VG Bundessache in Gesetzgebung und Vollziehung. Es handelt sich jedoch weder um eine in Art 102 Abs 2 B-VG genannte Angelegenheit noch um einen Anwendungsfall des Art 102 Abs 4 B-VG. Eine verfassungsrechtliche Grundlage für die Vollziehung dieser Angelegenheit in unmittelbarer Bundesverwaltung ist dem IslamG 2015 nicht zu entnehmen. Auch wenn das IslamG 2015 in weiten Bereichen vom sachlich zuständigen Bundesminister in erster und letzter Instanz entschieden wird, handelt es sich um eine Angelegenheit der mittelbaren Bundesverwaltung, in der ausnahmsweise erstinstanzliche Ministerialzuständigkeiten bestehen. Damit geht der Rechtsmittelzug gemäß Art 131 Abs 1 B-VG an das (jeweils örtlich zuständige) LVwG.