§ 76 Abs 2 Z 1 FPG
§ 76 Abs 2 Z 1 FPG (Schubhaft zur Sicherung des Verfahrens, sofern Fluchtgefahr vorliegt) kann nicht als Umsetzung eines Schubhaftgrundes nach Art 8 Abs 3 der Aufnahme-RL gedeutet werden. Das macht eine auf diese innerstaatliche Bestimmung gestützte Schubhaft in Bezug auf der Aufnahme-RL unterfallende Asylwerber rechtswidrig. Auch sonst findet sich keine Vorschrift, die die Fälle des Art 8