§ 5 Abs 2 AVRAG
Die Abfindung gebührt auch dann, wenn die betriebliche Pensionszusage des Veräußerers vom Erwerber nicht übernommen wird, aber im Betrieb des Erwerbers eine andere betriebliche Pensionszusage besteht.
OGH, 24.08.2017, 8 ObA 73/16t
§ 5 Abs 2 AVRAG
Die Abfindung gebührt auch dann, wenn die betriebliche Pensionszusage des Veräußerers vom Erwerber nicht übernommen wird, aber im Betrieb des Erwerbers eine andere betriebliche Pensionszusage besteht.
OGH, 24.08.2017, 8 ObA 73/16t