§ 9 GBG
Die wirksame Begründung eines nach § 9 GBG eintragungsfähigen Pfandrechts setzt voraus, dass der namentlich bestimmte Pfandgläubiger Rechtsfähigkeit besitzt. Da dies auf die in der Pfandurkunde als Pfandgläubigerin genannte „ungeborene Nachkommenschaft“ nicht zutrifft, kann zu ihren Gunsten auch nicht ein eintragungsfähiges Pfandrecht begründet werden.