§ 1 Abs 1 Z 1 FahrradV
Bei einer Bremsvorrichtung iSd § 1 Abs 1 Z 1 FahrradV muss es sich um einen eigenen Ausrüstungsgegenstand am Fahrrad handeln, der – wie schon aus dem Begriff „Bremsvorrichtung“ ableitbar ist – ausschließlich dem Bremsen eines Fahrrades dient. Die starre Nabe ist primär als Antriebsmechanismus