§ 41 Abs 3 PG, Art 2 RL 2000/78/EG
Die nach dem PG 1965 dem Bundesbeamten zustehende Pension ist einem Arbeitsentgelt der Beamten iSd Art 3 Abs 1 lit c RL 2000/78/EG (GleichbehandlungsrahmenRL) gleichzuhalten. Dies gilt auch dann, wenn es sich um eine gemäß § 99 Abs 5 PG 1965 zustehende Gesamtpension handelt. Die Festlegung ihrer jeweiligen Höhe ist daher an Art 2 und 6 RL 2000/78/EG zu messen.