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Herbeiführen der Gemeingefahr.

6. OGH – Strafsachen24.01 StrafgesetzbuchMag. Benedikt FuchsJus-Extra OGH-St 2018/5185Jus-Extra OGH-St 2018, 1 Heft 378 v. 1.1.2018

§ 176 StGB

Auch das Intensivieren, das zeitliche Verlängern oder das räumliche Vergrößern einer bereits bestehenden Gemeingefahr ist tatbildliches Herbeiführen einer (neuen) Gefahr. In letzterem Fall ist allerdings erforderlich, dass der Gefahrenbereich in Bezug auf Objekte im (für sich) vom Tatbild umschriebenen Ausmaß erweitert wird.

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