§ 10 WRG, § 40 WRG
Eine Anlage zur künstlichen Herabsetzung des Wassergehalts eines wasserreichen Gebietes zur Entwässerung eines Bauobjektes unterliegt als Entwässerungsanlage einer Bewilligungspflicht gemäß § 40 Abs 1 WRG. Sie unterliegt jedoch, mangels Absicht zur Benutzung oder Erschließung des Grundwassers, nicht der Bewilligungspflicht nach § 10 Abs 2 WRG.