§ 24 NAG, § 26 NAG
Wurde über einen Zweckänderungsantrag nach § 26 NAG bei Ablauf der Gültigkeit des bisher innegehabten Aufenthaltsrechtes noch nicht entschieden, so ist ab diesem Zeitpunkt vom Vorliegen eines – mit einem Zweckänderungsbegehren verbundenen – Verlängerungsantrages nach § 24 Abs 4 NAG auszugehen