§ 1295 ABGB
Kollidiert der Lenker eines Fahrzeuges mit einem anderen unter Verletzung von dessen Vorrang und reagiert der Lenker dieses Fahrzeuges unrichtig, so ist der hierdurch verursachte Schaden durch das Verhalten des den Vorrang verletzenden Lenkers adäquat verursacht und von diesem Lenker daher zu ersetzen.