§ 23 Abs 2 WaffG
Bei der Beurteilung nach § 23 Abs 2 WaffG geht es um den Bedarf einer physischen Person, die den Antrag auf Ausstellung bzw Erweiterung einer Waffenbesitzkarte stellt. Damit kann es auf den Bedarf anderer Personen, etwa einer juristischen Person wie eines Schießsportvereines, nicht ankommen.