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Kein Waffenbesitzkarte für den Bedarf eines Schießsportvereins.

3. VwGH – Administrativrecht41 Innere AnglegenheitenHofrat Dr. Hans Peter LehoferJus-Extra VwGH-A 2017/6354Jus-Extra VwGH-A 2017, 37 Heft 377 v. 1.12.2017

§ 23 Abs 2 WaffG

Bei der Beurteilung nach § 23 Abs 2 WaffG geht es um den Bedarf einer physischen Person, die den Antrag auf Ausstellung bzw Erweiterung einer Waffenbesitzkarte stellt. Damit kann es auf den Bedarf anderer Personen, etwa einer juristischen Person wie eines Schießsportvereines, nicht ankommen.

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