§ 1 Abs 1 NÖ MSV, § 1 Abs 2 NÖ MSV
Für den Begriff des „gemeinsamen Haushaltes“ gemäß § 1 Abs 1 und Abs 2 NÖ MSV ist entscheidend, dass das Zusammenleben von Personen zu einer deutlichen Kostenersparnis gegenüber getrennten Haushalten führt. In diesem Zusammenhang kommt es darauf an, ob – zumindest in Teilbereichen – eine gemeinsame Wirtschaftsführung besteht. Eine solche gemeinsame Wirtschaftsführung in Teilbereichen hat