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Mindestsicherung, gemeinsamer Haushalt, Jugendwohnheim.

3. VwGH – Administrativrecht68 SozialrechtHofrat Dr. Hans Peter LehoferJus-Extra VwGH-A 2017/6364Jus-Extra VwGH-A 2017, 39 Heft 377 v. 1.12.2017

§ 1 Abs 1 NÖ MSV, § 1 Abs 2 NÖ MSV

Für den Begriff des „gemeinsamen Haushaltes“ gemäß § 1 Abs 1 und Abs 2 NÖ MSV ist entscheidend, dass das Zusammenleben von Personen zu einer deutlichen Kostenersparnis gegenüber getrennten Haushalten führt. In diesem Zusammenhang kommt es darauf an, ob – zumindest in Teilbereichen – eine gemeinsame Wirtschaftsführung besteht. Eine solche gemeinsame Wirtschaftsführung in Teilbereichen hat

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