§ 18 Abs 5 BFA-VG
Dass das BVwG seine Entscheidung betreffend die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß den Vorgaben des § 18 Abs 5 BFA-VG binnen einer Woche ab Vorlage zu treffen hat, entbindet das BVwG nicht, seine Überlegungen in gesetzmäßiger Weise offenzulegen (wobei ohnedies von überflüssigen weitwendigen nicht der Begründung dienlichen Ausführungen Abstand zu nehmen ist).