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Jagdrecht, Eigentumseingriff, Wildschaden.

2. Verfassungsgerichtshof10 VerfassungsrechtMag. Mirha Karahodžić , Dr. Valerie Trofaier-LeskovarJus-Extra VfGH 2017/5551Jus-Extra VfGH 2017, 74 Heft 377 v. 1.12.2017

§ 12 Nö JagdG 1974, § 17 Nö JagdG 1974, § 80 Nö JagdG 1974, § 81 Nö JagdG 1974, § 82 Nö JagdG 1974, Art 1 1. ZPMRK, Art 5 StGG

VfGH, 10.10.2017, E 2446/2015 ua

Keine Verfassungswidrigkeit der im Niederösterreichischen Jagdgesetz 1974 vorgesehenen grundsätzlichen Verpflichtung der Grundeigentümer zur Duldung der flächendeckenden Bejagung; kein unverhältnismäßiger Eigentumseingriff angesichts der öffentlichen Interessen der Biodiversität, des Artenreichtums, der Vermeidung von Wildschäden und der Weidgerechtigkeit sowie im Hinblick auf die Möglichkeit der Verfügung des Ruhens der Jagd unter der Voraussetzung einer schalenwilddichten Umfriedung des Grundstücks; bei einer Abwägung der gesamten öffentlichen Interessen und der Schwere der Eigentumsbeschränkungen erweist es sich als nicht unverhältnismäßig, wenn der Gesetzgeber eine Ausnahme vom Grundsatz der flächendeckenden Bejagung lediglich auf Grundflächen vorsieht, auf denen die Jagd ruht und hiefür deren Umzäunung iSd § 17 Abs 2 Nö JagdG 1974 verlangt; diese Regelung kann auch von jemandem, der die Jagd aus ethischen Gründen ablehnt, in Anspruch genommen werden; der Eingriff in das Eigentumsrecht ist daher verhältnismäßig; keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch Abweisung der Beschwerden gegen die Zurückweisung der Anträge von Grundeigentümern auf Jagdfreistellung ihrer Grundstücke und Feststellung der Beendigung der Mitgliedschaft in der jeweiligen Jagdgenossenschaft.

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