§ 209 Abs 1 BAO
Eine Amtshandlung iSd § 209 Abs 1 BAO muss dem letztlich Abgabepflichtigen nicht zur Kenntnis gelangen, sondern nur objektiv nach außen, also außerhalb der Abgabenbehörde, erkennbar sein. Bei Gesamtschuldverhältnissen, die kraft Gesetzes aus
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