§ 6 GEG, § 35 EO
Seit dem Inkrafttreten der Novelle BGBl I Nr 190/2013 (insoweit) mit 1. Jänner 2014 (§ 19a Abs 11 GEG) normiert § 6 Abs 1 GEG ausdrücklich, dass die für die Vorschreibung der nach § 1 GEG einzubringenden Beträge zuständige Behörde insbesondere auch für die Entscheidung über die Einwendungen nach § 35 EO zuständig ist.