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Gerichtsgebühren, zwangsweise Einhebung, Einwendungen.

5. OGH – Zivilsachen23.04 ExekutionsrechtSen.-Präs. iR Dr. Peter Angst , Mag. DDr. Harald SchwarzJus-Extra OGH-Z 2017/6282Jus-Extra OGH-Z 2017, 42 Heft 377 v. 1.12.2017

§ 6 GEG, § 35 EO

Seit dem Inkrafttreten der Novelle BGBl I Nr 190/2013 (insoweit) mit 1. Jänner 2014 (§ 19a Abs 11 GEG) normiert § 6 Abs 1 GEG ausdrücklich, dass die für die Vorschreibung der nach § 1 GEG einzubringenden Beträge zuständige Behörde insbesondere auch für die Entscheidung über die Einwendungen nach § 35 EO zuständig ist.

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