§ 2 MRG
Der Verzicht des Vermieters wegen Eigenbedarfs und auf die Geltendmachung der Kündigungsgründe des § 30 Abs 2 Z 4 und 6 MRG ist keine ungewöhnliche Nebenabrede im Sinne des § 2 Abs 1 MRG, weshalb der Rechtsnachfolger des verzichtenden Vermieters ohne Rücksicht darauf daran gebunden ist, ob er die Nebenabrede kannte oder kennen musste.