§ 8a VwGVG, § 52 BFA-VG
§ 52 BFA-VG lässt sich nicht als „abschließende“ Regelung der Verfahrenshilfe verstehen. Auch in einem Schubhaftbeschwerdeverfahren kommt – so die Voraussetzungen nach § 8a Abs 1 VwGVG im jeweiligen Einzelfall vorliegen – die Bewilligung der Verfahrenshilfe in Bezug auf die Befreiung von der Pauschalgebühr für die in § 2 BuLVwG-EGebV genannten Eingaben in Betracht.